14.1 Vorbringen der Parteien 14.1.1 Die Gesuchstellerin macht in ihrem Revisionsgesuch vom 20. Oktober 2022 (pag. 1 ff.) im Wesentlichen geltend, bei den zwei Kaufrechtsverträgen sowie der Nebenvereinbarung betreffend Verwaltungshonorar handle es sich um Noven, welche der 1. Strafkammer, als sie im Jahr 2011 die Gesuchsgegnerin freigesprochen habe, nicht bekannt gewesen seien. Entgegen der früheren Erkenntnis des urteilenden Gerichts hätten diese Vereinbarungen bei der Gesuchstellerin einen Vermögensschaden bewirkt. Ohne den Verkauf der Liegenschaften wären ihr nämlich weiterhin deren Erträge zugeflossen.