9 14. Revisionsgrund / Noven Nachfolgend ist zu prüfen, ob es sich bei den ins Recht gelegten Nebenvereinbarungen um Noven handelt, welche geeignet sind, in Bezug auf den in Dispositivziffer II. des Urteils der 1. Strafkammer abgeurteilten Sachverhalt einen Schuldspruch herbeizuführen.