Soweit hingegen die Gesuchstellerin ausserhalb dieses Sachverhaltskomplexes eine Pflichtverletzung respektive einen Vermögensschaden begründen will, bringt sie Tatsachen vor, welche von vornherein nicht geeignet sind, im abgeurteilten Sachverhalt einen Schuldspruch zu bewirken. Dies betrifft unter anderem Tatsachen, welche Gegenstand des derzeit hängigen Verfahrens sind. Die Rügen der Gesuchsgegnerin betreffend Verstoss gegen den Grundsatz «ne bis in idem» sind vor diesem Hintergrund als das Bestreiten einer Erheblichkeit im Sinne des Revisionsverfahrens zu verstehen.