Vorliegend ist dementsprechend einzig zu prüfen, ob die vorgebrachten Noven geeignet sind, diese Feststellung der 1. Strafkammer umzustossen. Mit anderen Worten sind die Noven nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in Bezug auf das Veräusserungsgeschäft einen Vermögensschaden und eine (mit dem Verkauf zusammenhängende) Pflichtverletzung glaubhaft machen können. Soweit hingegen die Gesuchstellerin ausserhalb dieses Sachverhaltskomplexes eine Pflichtverletzung respektive einen Vermögensschaden begründen will, bringt sie Tatsachen vor, welche von vornherein nicht geeignet sind, im abgeurteilten Sachverhalt einen Schuldspruch zu bewirken.