In concreto bedeutet dies Folgendes: Die 1. Strafkammer befasste sich in ihrem Urteil mit dem Kaufvertrag vom 24. Juni 2008 und kam zum Schluss, dass es in Bezug auf den Liegenschaftsverkauf sowohl an einer Pflichtverletzung der Gesuchsgegnerin wie auch an einem Vermögensschaden seitens der Gesuchstellerin fehlte, weil der Verkauf zu einem marktkonformen Preis erfolgt sei. Entsprechend verneinte sie ein strafbares Verhalten der Gesuchsgegnerin. Vorliegend ist dementsprechend einzig zu prüfen, ob die vorgebrachten Noven geeignet sind, diese Feststellung der 1. Strafkammer umzustossen.