Es gilt der Grundsatz, dass dem Entscheid nicht Tatsachen oder Erwägungen zugrunde gelegt werden dürfen, die ausserhalb des vom früheren Urteil und der Beweisaufnahme gesteckten Rahmens liegen (BSK StPO-HEER, N 12 zu Art. 413). Die Noven müssen den Gegenstand des Sachurteils berühren (BSK StPO-HEER, N 54, 2. Satz e contrario zu Art. 410). In concreto bedeutet dies Folgendes: