Eine Art Sperrwirkung ergibt sich indes bereits aus der Natur des Revisionsverfahrens: Im Revisionsverfahren ist die Erheblichkeit der Noven zu prüfen, was bedeutet, dass diese geeignet sein müssen, das zu revidierende Urteil zu einem anderen Ergebnis zu führen. Der Revisionsentscheid beruht auf dem Einbau des neuen Beweisergebnisses in die Feststellungen gemäss dem früheren Urteil. Es gilt der Grundsatz, dass dem Entscheid nicht Tatsachen oder Erwägungen zugrunde gelegt werden dürfen, die ausserhalb des vom früheren Urteil und der Beweisaufnahme gesteckten Rahmens liegen (BSK StPO-HEER, N 12 zu Art. 413).