Hingegen entfaltet der derzeit hängige Sachverhaltskomplex bis zu seiner Rechtskraft noch keine Sperrwirkung unter dem Titel «ne bis in idem». Und selbst bei Vorliegen der Rechtskraft könnte er keine Sperrwirkung für das frühere, bereits rechtskräftige Verfahren zeitigen. Vielmehr hätte es gar nie zum neuen Strafverfahren kommen können, wenn gleiche Sachverhalte vorgelegen hätten. Der Grundsatz «ne bis in idem» ist damit vorliegend nicht von Bedeutung. Eine Art Sperrwirkung ergibt sich indes bereits aus der Natur des Revisionsverfahrens: