8 das Urteil der 1. Strafkammer aus dem Jahre 2011 im Zeitpunkt ihrer Rechtskraft eine Sperrwirkung für den darin abgeurteilten Sachverhalt erzeugte. Korrekterweise wurde mithin nach Bekanntwerden der Nebenvereinbarungen und nach Eingang der entsprechenden Strafanzeige im anderen Verfahren in einem ersten Schritt geprüft, ob diese durch das Urteil der 1. Strafkammer entstandene Sperrwirkung tangiert war, was wie dargelegt verneint wurde. Hingegen entfaltet der derzeit hängige Sachverhaltskomplex bis zu seiner Rechtskraft noch keine Sperrwirkung unter dem Titel «ne bis in idem».