Voraussetzung dafür, dass der Grundsatz «ne bis in idem» eingreifen kann, ist mithin, dass überhaupt schon eine Entscheidung vorliegt, in der materiell rechtskräftig über die Tat entschieden wurde (WOHLERS, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur StPO, N 11 zu Art. 11). Die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» geht nach dem Gesagten stets von einem rechtskräftigen Urteil aus. Er ist damit einzig für nach Rechtskraft des Urteils eröffnete Strafverfahren von Bedeutung. In concreto bedeutet dies, dass