Um ein Strafverfahren nicht schon unter Hinweis auf ein bereits laufendes Verfahren blockieren zu können, setzt das Verbot der Doppelbestrafung die Rechtskraft des freisprechenden oder verurteilenden Entscheids im früheren Verfahren voraus (BSK StPO-TAG, N 12 zu Art. 11). Voraussetzung dafür, dass der Grundsatz «ne bis in idem» eingreifen kann, ist mithin, dass überhaupt schon eine Entscheidung vorliegt, in der materiell rechtskräftig über die Tat entschieden wurde (WOHLERS, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur StPO, N 11 zu Art. 11).