Nach dieser Bestimmung darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist (Abs. 1); vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision (Abs. 2). Um ein Strafverfahren nicht schon unter Hinweis auf ein bereits laufendes Verfahren blockieren zu können, setzt das Verbot der Doppelbestrafung die Rechtskraft des freisprechenden oder verurteilenden Entscheids im früheren Verfahren voraus (BSK StPO-TAG, N 12 zu Art. 11).