Vereinbarung betreffend Verwaltungshonorar vom 24. Juni 2018 – um einen neuen Sachverhalt handle. Diese Problematik sei ohnehin im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht von massgeblicher Bedeutung. 13.1.3 Die Gesuchsgegnerin wiederholt in ihrer Duplik vom 6. Februar 2023 (pag. 795 ff.), dass das neue und noch hängige Verfahren eine Sperrwirkung entfalte, indem derselbe Lebensvorgang nicht noch einmal im Rahmen des Revisionsverfahrens beurteilt werden könne. Die Generalstaatsanwaltschaft äussere sich in ihrer Stellungnahme mit keinem Wort zu dieser Problematik.