Der Umstand, dass die Frage des Entstehens eines Vermögensschadens der Gesuchstellerin ebenfalls Teil des hängigen Berufungsverfahrens bilde, sei nicht präjudizierend für die Existenz eines Vermögensschadens mit dem Abschluss der Nebenvereinbarungen, weil es sich eben nicht um identische Nebenvorgänge handle. Es bestehe gemäss Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern keine Tatidentität und die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» greife deshalb nicht, weil es sich beim angezeigten Nebensachverhalt – dem Abschluss der Kaufrechtsverträge und der