Die Beschwerdekammer des Obergerichts habe dies jedoch bereits verneint, weshalb die Ausführungen der Gesuchsgegnerin auf unzutreffenden Grundannahmen beruhen und folglich die daraus gezogenen Schlüsse sich als weitgehend obsolet erweisen würden. Der Umstand, dass die Frage des Entstehens eines Vermögensschadens der Gesuchstellerin ebenfalls Teil des hängigen Berufungsverfahrens bilde, sei nicht präjudizierend für die Existenz eines Vermögensschadens mit dem Abschluss der Nebenvereinbarungen, weil es sich eben nicht um identische Nebenvorgänge handle.