Die Gesuchstellerin bringt mit Replik vom 18. Januar 2023 (pag. 765 ff.) diesbezüglich vor, dass die Gesuchsgegnerin die Thematik des Revisionsverfahrens verkenne. Es gehe einzig um die Frage des Vorliegens von neuen Tatsachen und Beweismitteln sowie deren Erheblichkeit. Die Gesuchsgegnerin gehe bei ihren Ausführungen davon aus, dass das Revisionsbegehren einen identischen Nebenvor-