In der Folge kam das Gericht zum Schluss, dass die Gesuchsgegnerin durch das ihr mit Nebenvereinbarung eingeräumte Kaufrecht, die Liegenschaften für CHF 100'000.00 über dem ursprünglichen Kaufpreis zu erwerben, kein besonderer wirtschaftlicher Wert zukam. Auf rechtlicher Ebene verneinte das Wirtschaftsstrafgericht wiederum den Vermögensschaden und verurteilte die Gesuchsgegnerin wegen versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung wegen Unterlassung der Weiterleitung der Nebenvereinbarungen an die Gesuchstellerin (pag. 481 f.). Die Zivilklage verwies es mangels Schaden auf den Zivilweg (pag. 496).