Das Wirtschaftsstrafgericht nahm dabei gestützt auf die früheren Urteile an, dass der Preis von CHF 9.0 Mio. im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaften dem Verkehrswert entsprach. Es hielt ergänzend fest, dass es keine Veranlassung gebe, an diesem Wert, der bereits mehrfach gerichtlich bestätigt worden sei, zu zweifeln (pag. 463). In der Folge kam das Gericht zum Schluss, dass die Gesuchsgegnerin durch das ihr mit Nebenvereinbarung eingeräumte Kaufrecht, die Liegenschaften für CHF 100'000.00 über dem ursprünglichen Kaufpreis zu erwerben, kein besonderer wirtschaftlicher Wert zukam.