461 ff.). Zum Wert der Liegenschaften hielt es im Ergebnis fest, «dass kein verbindlicher Wert per Auslaufen des Kaufrechts festgestellt werden kann und dass zahlreiche Indizien für eine starke Wertverminderung der Liegenschaften sprechen, so dass nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass dem Kaufrecht an den Liegenschaften kein wirtschaftlicher Wert zukam.» (pag. 464). Das Wirtschaftsstrafgericht nahm dabei gestützt auf die früheren Urteile an, dass der Preis von CHF 9.0 Mio. im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaften dem Verkehrswert entsprach.