Gestützt auf diesen Entscheid der Beschwerdekammer klagte die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern den angezeigten Sachverhalt an. Sie warf der Gesuchsgegnerin vor, «im Zuge des Verkaufs der drei Grundstücke die drei Nebenvereinbarungen abgeschlossen zu haben. Als Verwaltungsratspräsidentin der A.________ AG sei sie verpflichtet gewesen, diese mit diesen Nebenvereinbarungen unentgeltlich erworbenen Rechte an die A.________ AG zu übertragen. Sie habe diese jedoch im eigenen Interesse für sich behalten […]. Durch dieses Vorgehen habe sie erreicht, dass sie jederzeit Zugriff auf die verkauften Grundstücke gehabt habe.