Der neu angezeigte Sachverhaltskomplex bestehe demgegenüber im Abschluss der Kaufrechtsverträge und einer Nebenvereinbarung betreffend das Verwaltungshonorar am 24. Juni 2008. Hierbei handle es sich um rechtlich selbständige Rechtsgeschäfte zwischen anderen Rechtssubjekten als beim Liegenschaftsverkauf, obwohl eine gewisse persönliche und zeitliche Nähe zwischen den Sachverhaltskomplexen nicht von der Hand zu weisen sei. Gestützt auf diesen Entscheid der Beschwerdekammer klagte die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern den angezeigten Sachverhalt an.