Sie erwog, die Strafanzeige würde nicht den bereits abgeurteilten unterpreisigen Verkauf der drei besagten Liegenschaften betreffen. Der bereits abgeurteilte Sachverhaltskomplex des unterpreisigen Liegenschaftsverkaufs habe ausschliesslich das Veräusserungsgeschäft und die Zahlungsmodalitäten bei der Übertragung der Liegenschaften von der A.________ AG auf die E.________ AG betroffen. Der neu angezeigte Sachverhaltskomplex bestehe demgegenüber im Abschluss der Kaufrechtsverträge und einer Nebenvereinbarung betreffend das Verwaltungshonorar am 24. Juni