Sie berief sich diesbezüglich auf die Sperrwirkung der «res iudicata» respektive des Grundsatzes «ne bis in idem». Dagegen führte die Gesuchstellerin Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Diese wies mit Beschluss vom 22. August 2018 die Staatsanwaltschaft an, gestützt auf die Strafanzeige ein Verfahren gegen die Gesuchstellerin wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zu eröffnen (pag. 367 ff.). Sie erwog, die Strafanzeige würde nicht den bereits abgeurteilten unterpreisigen Verkauf der drei besagten Liegenschaften betreffen.