Die Gesuchstellerin reichte am 18. August 2017 bei der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland gestützt auf die im Rahmen dieser arbeitsrechtlichen Streitigkeit aufgetauchten Nebenvereinbarungen eine Strafanzeige gegen die Gesuchsgegnerin wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung ein. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren wegen angeblicher Tatidentität zwischen dem angezeigten und bereits mit Urteil der 1. Strafkammer abgeurteilten Sachverhalt nicht an die Hand. Sie berief sich diesbezüglich auf die Sperrwirkung der «res iudicata» respektive des Grundsatzes «ne bis in idem».