Eine Sorgfaltspflichtverletzung sei damit ebenso wenig nachgewiesen wie eine Schädigung, zumal der Verkauf weder betreffend Eigenkapital noch bezüglich Liquidität für die Gesuchstellerin einen negativen Einfluss gehabt habe. Auch verneinte das Regionalgericht gestützt auf das Gutachten L.________ (pag. 275 ff. der Zivilakten) einen Schaden aus den entgangenen Mietzinseinnahmen. Die Gesuchstellerin reichte am 18. August 2017 bei der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland gestützt auf die im Rahmen dieser arbeitsrechtlichen Streitigkeit aufgetauchten Nebenvereinbarungen eine Strafanzeige gegen die Gesuchsgegnerin wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung ein.