5 kehrswert als den erzielten Verkaufspreis gehabt hätten, den die Klägerin [gemeint ist die Gesuchsgegnerin] bei sorgfältiger Prüfung hätte kennen müssen», noch «die Behauptung, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaften gar von einem höheren Verkehrswert ausging und den Verkaufspreis absichtlich reduzierte.» Eine Sorgfaltspflichtverletzung sei damit ebenso wenig nachgewiesen wie eine Schädigung, zumal der Verkauf weder betreffend Eigenkapital noch bezüglich Liquidität für die Gesuchstellerin einen negativen Einfluss gehabt habe.