Eine (zivilrechtliche) Treuepflichtverletzung sei deshalb grundsätzlich zu bejahen, sofern für sie persönlich aus dem Verkauf ein (Vermögens-)Vorteil resultiere, was davon abhänge, ob der Verkaufspreis für die drei Liegenschaften zum Verkehrswert oder aber unter diesem erfolgt sei. Diesbezüglich hielt das Regionalgericht in der Folge gestützt auf diverse Expertisen fest, dass ein Verkehrswert von mehr als CHF 9.0 Mio. nicht nachgewiesen werden könne. Es sei damit beweismässig weder erstellt, dass die «Liegenschaften einen erheblich höheren Ver-