Dem Regionalgericht lagen die vorliegend ins Recht gelegten Noven bereits vor; es hielt diesbezüglich fest, dass der Verkauf angesichts dessen kaum ausschliesslich geschäftspolitisch begründet gewesen, sondern zumindest teilweise im Eigeninteresse der Gesuchsgegnerin erfolgt sei. Eine (zivilrechtliche) Treuepflichtverletzung sei deshalb grundsätzlich zu bejahen, sofern für sie persönlich aus dem Verkauf ein (Vermögens-)Vorteil resultiere, was davon abhänge, ob der Verkaufspreis für die drei Liegenschaften zum Verkehrswert oder aber unter diesem erfolgt sei.