4 z.N. der Beschwerdeführerin durch den Verkauf der Grundstücke I.________ (Grundstücke) freigesprochen. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte den Freispruch mit Urteil vom 22. September 2011 (SK 11 48), ebenso das Bundesgericht mit Urteil vom 17. August 2012 (6B_824/2011). Es wurde erwogen, gestützt auf die vorliegenden Gutachten könne nicht nachgewiesen werden, dass die Liegenschaften am 24. Juni 2008 mehr als CHF 9 Mio. wert gewesen seien. Demnach fehle es am Nachweis einer Vermögensschädigung.