SR 281.1]). Gegen dieses Urteil appellierte die Beschuldigte 1. Am Tag vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, d.h. am 24. Juni 2008, veräusserte die Beschuldigte 1 als alleinzeichnungsberechtige Verwaltungsratspräsidentin die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke I.________ (Grundstücke) zu einem Verkaufspreis von CHF 9 Mio. an die E.________ AG, vertreten durch den Beschuldigten 2. Die Tilgung des Kaufpreises erfolgte durch die Übernahme der Hypothek von CHF 4.57 Mio., die Überweisung von CHF 1.43 Mio. und ein von der Beschwerdeführerin an die E.________ AG gewährtes Darlehen von CHF 3