11. Der Vollständigkeit halber ist vorab klarzustellen, dass im vorliegenden Verfahren nur C.________ Gesuchsgegnerin ist. Zum einen ist im Rubrum des Revisionsgesuchs vom 20. Oktober 2022 nur sie als Revisionsbeklagte aufgeführt (pag. 1), zum anderen wird nur die Aufhebung der Dispositivziffer II. des Urteils der 1. Strafkammer anbegehrt, welche einzig die Gesuchsgegnerin betrifft. Unter diesen Umständen wird, soweit die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe J.________ als Revisionsbeklagten 2 bezeichnet respektive von den Revisionsbeklagten in der Mehrzahl spricht, von einem Versehen ausgegangen. III. Materielles