2020, N 3 zu Art. 411). Das begründete Revisionsbegehren der Gesuchstellerin kann entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin nicht von vornherein als unbegründet im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO angesehen werden. Auf das Revisionsgesuch ist somit einzutreten. Die von der Gesuchsgegnerin aufgeworfene (formelle) Frage nach der 3 Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» wird der besseren Übersicht halber sowie angesichts des Ergebnisses im materiellen Teil behandelt.