411 Abs. 1 StPO). Sind sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Für die Begründung genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrundes einfach zu behaupten; vielmehr ist auch darzutun, weshalb er gegeben sein soll. Zumindest für das Eintreten auf ein Revisionsgesuch muss es aber genügen, wenn damit ein Revisionsgrund – mit rechtsgenüglicher Begründung – geltend gemacht wird;