10. Mit dem rechtskräftigen oberinstanzlichen Urteil liegt ein gemäss Art. 410 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) revisionsfähiger Entscheid vor. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller rief den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO an, der an keine Frist gebunden ist (Art. 411 Abs. 2 StPO in fine). Das Gesuch wurde formgerecht gestellt (Art. 411 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind zu begründen (Art. 411 Abs. 1 StPO).