9. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 809 f.). Gleichzeitig hiess sie den Beweisantrag sowohl der Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegnerin betreffend die Edition der Zivilakten Nr. C03 10 760/980 gut. II. Formelles