6. Mit Replik vom 18. Januar 2023 modifizierte die Gesuchstellerin ihre im Revisionsgesuch gestellten Begehren insoweit, als davon abzusehen sei, zusätzlich zum Urteil der 1. Strafkammer das erstinstanzliche Urteil des Wirtschaftsstrafgerichtes des Kantons Bern vom 27. August 2010 bezüglich der Dispositivziffern II, III (recte 3.) aufzuheben (pag. 765 ff.). 7. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete in der Folge mit Eingabe vom 25. Januar 2023 auf eine Duplik (pag. 785). 8. Mit Duplik vom 6. Februar 2023 hielt die Gesuchsgegnerin an ihren Anträgen aus der Stellungnahme vom 24. Dezember 2022 fest (pag. 795 ff.).