4. In der Sache beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 insoweit die Gutheissung des Revisionsgesuchs der Gesuchstellerin, als Ziff. II. (Freispruch von der Anschuldigung der ungetreuen Geschäftsbesorgung) und Ziff. IV. (Sanktionenpunkt) des Urteils der 1. Strafkammer aufzuheben und das Verfahren im entsprechenden Umfang an die Staatsanwaltschaft zur Erhebung einer die vorliegenden neuen Tatsachen umfassenden modifizierten Anklage zurückzuweisen sei, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton (pag. 667 ff.).