2. Das Verfahren sei der Staatsanwaltschaft zum Erlass einer modifizierten Anklage zu überweisen, eventuell sei das Verfahren dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern zur Beurteilung der Strafbarkeit der Revisionsbeklagten z.N. der Revisionsklägerin zu überweisen. 3. Die Grundstücke I.________ (Grundstücke) seien der Revisionsklägerin zur Sicherung einer nachfolgenden Restitution in Anwendung von Art. 412 Abs. 4 StPO mit einer Grundbuchsperre zu belegen. 4. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.).