1. Mit Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2011 (SK 11 48; nachfolgend Urteil der 1. Strafkammer) wurde C.________ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) unter anderem freigesprochen von der Anschuldigung der ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen am 24. Juni 2009 z.N. der A.________ AG durch den Verkauf der Grundstücke I.________ (Grundstücke). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf eintrat, womit das Urteil in Rechtskraft erwuchs.