Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'272.80. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'272.80 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von B.________, Rechtsanwältin C.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: