106 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin C.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'112.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'112.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'505.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m.