Sodann ist dem Beschuldigten zumutbar, ohne die Rückzahlung der beschlagnahmten Gegenstände auszukommen. Schliesslich würde er sich bei einem Verzicht auf die Verrechnung ohnehin mit den Forderungen aus Verfahrenskosten konfrontiert sehen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bleibt gewahrt. Die Verrechnung ist somit zulässig. Der Nettoerlös der Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände wird daher zur Deckung der erst- und oberin-