Der Verwertungserlös kann anschliessend mit den Verfahrenskosten verrechnet werden. Eingezogene Vermögenswerte dürfen indessen nicht zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verwendet werden, da der beschuldigten Person damit ermöglicht würde, ihre Schulden gegenüber dem Staat mit deliktisch erlangtem Vermögen zu tilgen (BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.6.2 m.w.H.). Im Übrigen hat jedes staatliche Handeln verhältnismässig zu sein (Art. 5 Abs. 2 BV). 41.2 Subsumtion