Es folgt eine Kürzung um zwei Stunden auf insgesamt sechs Stunden. Schliesslich ist die geltend gemachte Reisezeit von insgesamt zwei Stunden nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag von insgesamt CHF 150.00 zu entschädigen (vgl. KS Nr. 15, Ziff. 2.). Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin C.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'202.90 (18 Stunden à CHF 200.00, Auslagen von CHF 290.00, Mehrwertsteuer von CHF 312.90).