Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren somit mit CHF 8'272.80. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'272.80 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 40.2.3 Rechtsanwältin C.________ Im oberinstanzlichen Verfahren machte Rechtsanwältin C.________ mit Kostennote vom 20. Juni 2024 einen Zeitaufwand von 23.5 Stunden, Auslagen von CHF 140.00 sowie Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 389.85 geltend (pag. 1394 f.).