Allerdings bot der vorliegende Fall weder in prozessualer noch in materiell-rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten und war mit einem Aktenumfang von drei Bundesordnern und einem Obergerichtsband überschaubar. Dass der von Rechtsanwältin E.________ geltend gemachte Aufwand von rund 60.9 Stunden überhöht ist, zeigt schliesslich auch der Quervergleich zur beantragten Entschädigung des früheren Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt K.________, wobei diese nicht nur rund zehn Stunden tiefer ausfiel, sondern – anders als im Berufungsverfahren – auch die Teilnahme an den Einvernahmen von rund zehn Stunden beinhaltete.