Sie verfolgte denn auch eine andere Verteidigungsstrategie als dies ihr Vorgänger im erstinstanzlichen Verfahren tat, weshalb ein höherer Aufwand im Vergleich zu einem durchschnittlichen Rechtsmittelverfahren naheliegt. Allerdings bot der vorliegende Fall weder in prozessualer noch in materiell-rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten und war mit einem Aktenumfang von drei Bundesordnern und einem Obergerichtsband überschaubar.