Dabei wird nicht verkannt, dass Rechtsanwältin E.________ die amtliche Verteidigung des Beschuldigten erst infolge eines Anwaltswechsels im oberinstanzlichen Verfahren übernahm und somit nicht von einer umfassenden Aktenkenntnis und einem bereits gewonnen Wissen aus dem erstinstanzlichen Verfahren profitieren konnte. Sie verfolgte denn auch eine andere Verteidigungsstrategie als dies ihr Vorgänger im erstinstanzlichen Verfahren tat, weshalb ein höherer Aufwand im Vergleich zu einem durchschnittlichen Rechtsmittelverfahren naheliegt.