Diese erscheint in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und des Prozesses eindeutig als zu hoch. Dabei wird nicht verkannt, dass Rechtsanwältin E.________ die amtliche Verteidigung des Beschuldigten erst infolge eines Anwaltswechsels im oberinstanzlichen Verfahren übernahm und somit nicht von einer umfassenden Aktenkenntnis und einem bereits gewonnen Wissen aus dem erstinstanzlichen Verfahren profitieren konnte.