1220 f.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren (bereits ausgerichtete) amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 3'509.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt K.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'130.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 40.2.2 Rechtsanwältin E.________ Rechtsanwältin E.______